Log Eintrag
Log Entry #2
Die Luft für europäische Unternehmen, die Greenwashing betreiben, wird ab dem 27. September 2026 ganz dünn. Mit der Empowering Consumers for the Green Transition-Richtlinie und der Green Claims Directive werden vage Aussagen und leere Versprechen, die sich auf die Nachhaltigkeit von Unternehmen beziehen EU-weit verboten und abgemahnt. Doch nicht nur Greenwasher müssen endlich echte Verantwortung übernehmen, auch Unternehmen, die bereits authentische Umweltfreundlichkeit leben, müssen genau auf ihre Formulierungen und Maßnahmen achten. In unserem Blogartikel zur neuen ECGT-Richtlinie geben wir dir einen Überblick über alle Verbote und erklären dir, was die Richtlinie fordert, warum sie Verbraucher stärkt und weshalb sie eine große Chance für deine Marke bietet.
Wie fit ist deine Marke?
1. Es ist verboten, als Unternehmen eine allgemeine Umweltaussage zu treffen, ohne Nachweis einer anerkannten, hervorragenden Umweltleistung.
Dieses Verbot wird hohe Wellen schlagen, da die meisten Unternehmen allgemeine Umweltaussagen treffen. Die Nutzung von Worten wie zum Besipiel „umweltschonend“, „nachhaltig“, „eco“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „energieeffizient“ müssen ab 27. September 2026 belegt werden. Den dafür notwendigen Nachweis kann man auf zwei Arten bringen: durch eine Spezifizierung, damit die Aussage nicht mehr vage ist (diese muss ab dem Inkrafttreten der Green Claims Directive aber auch belegt werden) oder, indem man eine anerkannte, hervorragende Umweltleistung im Einklang mit nationalen beziehungsweise regionalen Umweltkennzeichnungsregeln oder geltendem EU-Recht nachweisen kann.
2. Es ist verboten, nachhaltige Aussagen zu einem Produkt zu treffen, die in Wahrheit nur einen Teil daovn betreffen.
Ein nachhaltiger Verpackungskarton macht nicht das ganze Produkt nachhaltig. Zukünftig erlaubt es die ECGT-Richtlinie eine nachhaltige Aussage zu einem Produkt oder einer Geschäftstätigkeit nur dann zu nutzen, wenn es sich wirklich auf das gesamte Produkt bezieht. Ist das nicht der Fall, muss klar kommuniziert werden, auf welchen Teil des Produktes sich die Aussage bezieht.
3. Es ist verboten, die gesetzlichen Mindeststandards als etwas Besonderes zu bewerben.
Wenn ein Produktmerkmal ohnehin vom Gesetz als Standard vorgeschrieben ist, darf es nicht als Besonderheit oder Vorteil beworben werden.
4. Es ist verboten, Kunden durch Werbung für irrelevante Produktvorteile in die Irre zu führen.
Gewisse Produktmerkmale werden vermarktet, damit ein Produkt nachhaltiger wirkt, obwohl das Merkmal für das Produkt eigentlich selbstverständlich ist. Werbung mit selbstverständlichen und somit irrelevanten Merkmalen von Produkten, kann Produkte als nachhaltiger oder vorteilhafter als die Konkurrenz darstellen, obwohl das nicht der Fall ist. Somit sind Bezeichnungen wie „laktosefreie Hafermilch“ oder 2 Jahre Gewährleistung“ (gesetzlicher Mindeststandard) nicht mehr erlaubt.
5. Es ist verboten, selbst-erfundene Nachhaltigkeits-Siegel zu nutzen.
In Zukunft sind selbst kreierte Fantasie-Siegel nicht mehr erlaubt. Anstatt intransparenter Eigendeklarationen müssen durch Siegel verifizierte soziale oder ökologische Aspekte von unabhängigen Zertifizierungsstellen geprüft werden. Erst dann werden offizielle Siegel und Zertifikate vergeben.
6. Es ist verboten, einem Produkt positive, neutrale oder verringerte Auswirkungen auf die Umwelt zuzusprechen, wenn diese durch Kompensation erreicht wurden.
Die ECGT-Richtlinie unterbindet künftig einen gerissenen Trick bei der Tätigung von Umweltaussagen. Viele Unternehmen werben mit Begriffen wie „klimaneutral“ oder „CO2-positiv“ für ihre Produkte, obwohl sie das gar nicht sind. Die vorgetäuschte Klimaneutralität konnte bisher durch Kompensation erreicht werden. So war es möglich, Produkte als klimaneutral darzustellen, in dem man Zertifikate zukaufte, die nichts mit dem Produkt und seiner Wertschöpfungskette zu tun hatten.
7. Es ist verboten, als Unternehmen Versprechen zu Umweltleistungen zu geben, ohne klare, transparente und vor allem überprüfbare Ziele.
Immer wieder liest man von Versprechen wie „klimaneutral bis 2035“ oder „plastikfrei bis 2030“. Solchen Versprechen müssen ab 27. September 2026 nicht nur Taten folgen, sondern auch ein realistischer Umsetzungsplan, in dem für die Öffentlichkeit ersichtlich wird, wie diese Ziele erreicht und Verpflichtungen eingehalten werden. Die Maßnahmen werden von einem Sachverständiger regelmäßig überprüft.
8. Es ist verboten, Falschangaben zur Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Produkten zu tätigen.
Wenn ein Produkt laut Hersteller von Nutzern selbst repariert werden kann, muss das auch möglich sein. Verklebte Gehäuse, die ein Öffnen des Produktes nicht möglich machen oder das Fehlen von lieferbaren Ersatzteilen erlauben keine Reparatur.
9. Es ist verboten, Nutzer bezüglich der Verwendung von Betriebsstoffen für einer Ware Informationen vorzuenthalten oder sie dahingehend mit Falschinformationen zu versorgen.
Dies betrifft gleich mehrere Aspekte. Unternehmen dürfen Nutzern zukünftig nicht zum vorzeitigen Austausch eines Betriebsstoffes (Batterien, Druckerpatronen) verleiten, sondern diesen erst dann zum Austausch eines Betriebsstoffes bewegen, wenn dieser auch technisch notwendig ist.
Ist die Funktionalität eines Produktes eingeschränkt, wenn nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellte Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehöre genutzt werden, ist das den Verbrauchern ebenso mitzuteilen. Gleichzeitig ist es nicht erlaubt, von einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionalität bei der Verwendung von nicht originaler Betriebsstoffe zu sprechen, wenn diese nicht eintritt.
10. Es ist verboten, Verbrauchern die Information vorzuenthalten, dass sich ein Software-Update negativ auf die Funktion eines Produktes auswirkt und auch, Software-Updates als notwendig zu bezeichnen, wenn das Update nur die Funktionalität verbessert.
Es kommt häufig vor, dass Software-Aktualisierungen sich negativ auf die Funktionsweise von Geräten auswirken. Dadurch können Smartphones oder Laptops mehr Akku verbrauchen oder ihre Leistung wird gedrosselt. In solchen Fällen, muss der Verbraucher zukünftig darauf aufmerksam gemacht werden.
Auch Merkmale oder Funktionen eines Produktes, welche die Haltbarkeit einschränken, müssen zukünftig kommuniziert werden. Das können Software-Updates aber auch Hardware-Komponenten sein, die das Produkt nach einer gewissen Zeit schlechter funktionieren lassen.
1. Vorab-Überprüfung von nachhaltigen Werbebotschaften
3. Vergleichbarkeit von Produkten
Beim Ausblick auf die Strafen bei Verstößen gegen die ECGT-Richtlinie kann einem Unternehmer schnell bange werden. Doch kein Unternehmen, das sich ernsthaft für Nachhaltigkeit einsetzt, muss sich von der ECGT-Richtlinie einschüchtern lassen. Jene, die Greenwashing betreiben dafür umso mehr. So oder so müssen sich alle Unternehmen besser früher als zu spät auf das Scharfschalten der neuen EU-Richtlinie vorbereiten. Denn Fakt ist: Konsumenten wünschen und erwarten sich heute Transparenz, Nachhaltigkeit und Marken, denen sie vertrauen können. Aktuelle Zahlen aus Umfragen findest du hier.
Marken, die ihre Umweltverantwortung bereits wahrnehmen, empfehlen wir, einen umfassenden Check aller Maßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob alle Regeln eingehalten werden. Wir haben dafür einen ECGT-Compliance-Check entwickelt, der Unternehmen und ihre Produkte genau unter die Lupe nimmt und Risiken für Verstöße aufzeigt und Lösungen dafür vorgibt.
Zu welcher Kategorie dein Unternehmen auch zählt: Wir sind erfahrene Ansprechpartner im Bereich Green Marketing und können dir dabei helfen, Nachhaltigkeit authentisch und regelkonform in deine Markenidentität einzuarbeiten. Wenn du dir hingegen unsicher bist, ob deine aktuellen Aussagen ECGT-konform sind, bieten wir einen unkomplizierten, sorgfältigen ECGT-Compliance-Check an.
Dieser Blogartikel dient deiner Information. Er ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Natürlich haben wir den Inhalt wie immer sorgfältig recherchiert, übernehmen aber keine Haftung für die Richtigkeit oder Aktualität noch auf Vollständigkeit des Inhaltes. Für eine verbindliche Rechtsprüfung solltest du dich an einen spezialisierten Anwalt wenden.
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